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   LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20   

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LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20 (https://dejure.org/2020,37689)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20 (https://dejure.org/2020,37689)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2020 - 6 Sa 695/20 (https://dejure.org/2020,37689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld, keine Erfüllung im Falle von Arbeitsunfähigkeit

  • IWW

    § 9 BUrlG, § ... 64 Abs. 2 a) ArbGG, §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 520 Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 3,5 ArbGG, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, §§ 263, 533 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 Nr. 1, 2 ZPO, § 67 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 894 ZPO, §§ 275 Abs. 4, 283, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, § 25 MTV, § 362 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 17 Abs. 5 BAT, § 275 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82

    Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    Die Frage, ob die "Gewährung freier Tage" i.S.v. § 3d EMTV während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, ist nicht anhand begrifflicher Erwägungen oder allgemeiner schuldrechtlicher Grundsätze, sondern durch Auslegung der Tarifvorschrift selbst zu beantworten (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 zu § 17 Abs. 5 BAT).

    Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber sonst dem Arbeitnehmer dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit nicht durch Krankheit gehindert ist, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko bei der durch Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

    Anders als im Falle des Überstundenausgleichs, der nicht zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen soll (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82), soll dem Arbeitnehmer mit den Regelungen der §§ 2 TV T-ZUG und 3d EMTV eine zusätzliche - den Arbeitgeber belastende - Aufwendung zugutekommen.

  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    Diese Bestimmung gilt nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86).

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    Sie ist auch nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. BAG vom 10.07.2012 - 9 AZR 11/11; BAG vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10).

    Wird der Schuldner zur Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung antragsgemäß verurteilt, gilt nach § 894 ZPO die Willenserklärung erst dann als abgegeben, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. BAG vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10; BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 608/08).

    Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass ihm zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wann ein gegebenenfalls stattgebendes Urteil rechtskräftig wird und er deshalb seinen mit der Leistungsklage angegebenen Freistellungszeitraum mittels Klageänderung fortlaufend anpassen müsste (vgl. BAG vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10).

    Auf eine Klage zur Gewährung der Freistellung für einen nicht festgelegten Zeitraum darf der Arbeitnehmer nicht verwiesen werden (vgl. BAG vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10), denn bei einer solchen Klage müsste der Arbeitnehmer auf sein Recht aus § 3d Abs. 2 S. 2 des EMTV, die Freistellung nach seinen Wünschen zeitlich festzulegen, verzichten.

  • ArbG Bielefeld, 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19

    Kollision von Freistellungstagen nach § 25 MTV Metall NRW mit krankheitsbedingter

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19 abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger für das Jahr 2019 noch zwei Freistellungstage nach § 3d EMTV für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14.02.2018 zustehen.

  • BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 91/91

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit.

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG vom 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12; BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 23.01.2007 - 9 AZN 792/06).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 05.10.2010 - 5 AZN 666/10).

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 652/86

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    Diese Bestimmung gilt nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    (1) Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen ordnungsgemäß beantragten Urlaub ohne Gründe verweigert, wandelt er sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einen Schadenersatzanspruch um (vgl. BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14; BAG vom 03.06.2014 - 9 AZR 944/12; BAG vom 06.08.2016 - 9 AZR 956/11; BAG vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10; BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 523/05).
  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    (1) Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen ordnungsgemäß beantragten Urlaub ohne Gründe verweigert, wandelt er sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einen Schadenersatzanspruch um (vgl. BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14; BAG vom 03.06.2014 - 9 AZR 944/12; BAG vom 06.08.2016 - 9 AZR 956/11; BAG vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10; BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 523/05).
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05

    Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.

    Auszug aus LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20
    (1) Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen ordnungsgemäß beantragten Urlaub ohne Gründe verweigert, wandelt er sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einen Schadenersatzanspruch um (vgl. BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14; BAG vom 03.06.2014 - 9 AZR 944/12; BAG vom 06.08.2016 - 9 AZR 956/11; BAG vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10; BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 523/05).
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

  • BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 956/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 119/16

    Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage?

  • BAG, 07.07.2004 - 4 AZR 433/03

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag

  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 518/10

    Tarifliche Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung -

  • BAG, 03.06.2014 - 9 AZR 944/12

    Tarifliche Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ohne das

  • BAG, 22.03.2018 - 6 AZR 29/17

    Job-Ticket - Fahrwegpfleger in Einsatzwechseltätigkeit

  • BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • LAG Hamm, 26.02.2020 - 4 Sa 1285/19

    Freistellungstage; Wechselschicht; Pflegebedürftigkeit; Kompensation;

  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 78/90

    Anspruch auf Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit - Fehlen

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 608/08

    Altersteilzeit - rückwirkender Vertragsschluss

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 54/19

    Urlaub - Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 766/14

    Anschlussberufung - eigenständige Beschwer - Rückzahlungsanspruch eines

  • BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11

    Verfall des Urlaubs - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 693/92

    Unselbständige Anschlußberufung - Bedingte Einlegung - Einlegung ohne Beschwer -

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 728/07

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

  • OLG Hamm, 19.09.2003 - 19 U 56/02

    Anschlußberufungsfrist bei Klageänderung infolge unrichtigen Antrags erster

  • OLG Saarbrücken, 27.03.1985 - 1 U 74/83

    Auskunft, eidesstattliche Versicherung

  • BAG, 23.02.2022 - 10 AZR 99/21

    Tarifliche Freistellungstage - Arbeitsunfähigkeit - Tarifauslegung - Metall- und

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2020 - 6 Sa 695/20 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Nürnberg, 03.03.2021 - 2 Sa 343/20

    Tarifliche Freistellungszeit - Arbeitsunfähigkeit - bayerische Metall- und

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer für diese Tage arbeitsunfähig erkrankt (entgegen LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20).

    Diese Rechtsauffassung teile auch das LAG Hamm im Urteil vom 25.11.2020 - Az. 6 Sa 695/20.

    Insgesamt handelt es sich bei § 10 A MTV um ein vom Urlaub unabhängiges, eigenständiges Regelungswerk hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs (ebenso LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20 Rn 90 für die insoweit inhaltlich gleichlautenden tariflichen Regelungen für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen).

    Dabei muss der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar sein, dass sie, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, eine Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitszeitausgleich ausnahmsweise ausschließen wollten, falls der Arbeitnehmer nach bereits erfolgter Festlegung des Arbeitszeitausgleichs im Ausgleichszeitraum arbeitsunfähig erkrankt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - Rn 27; LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, Rn 93).

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2021 - 8 Sa 754/20

    Tarifliches Zusatzgeld; Freistellungstage Metallindustrie NR

    Während das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 20.01.2021 zum Az. 4 AZR 283/20 (NZA 2021, 792, Rdz. 49) und vom 11.11.2020 zum Az. 4 AZR 210/20 (AP Nr. 237 zu § 1 TVG Auslegung, Rdz. 46, in diesem Sinne auch LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - 2 Sa 343/20, juris, Rdz. 67) von einem Fortbestand des Erfüllungsanspruchs auf die Gewährung von Freistellungstagen über das Jahresende hinaus ausging, judizierte das LAG Hamm (Urteil vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, juris, Rdz. 108 ff.), dass der Freistellungsanspruch bei Nichtgewährung der Freistellungstage am Jahresende entweder mangels Geltendmachung ersatzlos erlischt oder der Arbeitnehmer Schadensersatz in Form der Ersatzgewährung der Freistellungstage als Naturalrestitution gemäß § 275 Abs. 4, 283, 280 Abs. 1, 249 BGB verlangen kann, wenn der Arbeitgeber den Anspruchsuntergang am Jahresende zu vertreten hat.

    Auf eine Klage zur Gewährung der Freistellung für einen nicht festgelegten Zeitraum darf der Kläger nicht verwiesen werden, denn bei einer solchen Klage müsste er auf sein Recht aus § 25.3 Abs. 2 Satz 3 MTV, die Freistellung nach seinen Wünschen zeitlich festzulegen, verzichten (zu allem LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, juris, Rdz. 83 f.).

    Das Gericht schließt sich zunächst der Begründung des LAG Hamm in seinem Urteil vom 25.11.2020 zum Az. 6 Sa 695/20 zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 3d EMTV an.

    Die Kammer folgt schließlich auch nicht der Auffassung des LAG Hamm (Urteil vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, juris, Rdz. 108 f.), wonach sich aus der Bestimmung des § 3d.2 EMTV (hier: § 25.2 MTV) ergäbe, dass der Freistellungsanspruch (nur) das Folgejahr betreffe und demzufolge am Ende des Folgejahres gemäß § 275 BGB mangels Geltendmachung konkreter Freistellungstage durch den Arbeitnehmer ersatzlos untergehe.

  • LAG Nürnberg, 15.04.2021 - 3 Sa 312/20

    Tarifliche Freistellungszeit - Arbeitsunfähigkeit - bayerische Metall- und

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer für diese Tage arbeitsunfähig erkrankt (entgegen LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20).

    Insgesamt handelt es sich bei § 10 A MTV um ein vom Urlaub unabhängiges, eigenständiges Regelungswerk hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs (ebenso LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20 Rn 90 für die insoweit inhaltlich gleichlautenden tariflichen Regelungen für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen).

    Dabei muss der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar sein, dass sie, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, eine Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitszeitausgleich ausnahmsweise ausschließen wollten, falls der Arbeitnehmer nach bereits erfolgter Festlegung des Arbeitszeitausgleichs im Ausgleichszeitraum arbeitsunfähig erkrankt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - Rn 27; LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, Rn 93).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 12 Sa 6/21

    Tariflicher Freistellungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit an Freistellungstagen

    Dass dies nach dem Willen der Tarifparteien nur für die Fälle gelten sollte, in denen der Arbeitgeber noch keine Freistellungserklärung abgegeben hat, ist nicht ersichtlich (vgl. LAG Hamm - 25. November 2020 - 6 Sa 695/20, Rn. 105).
  • LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20

    Untergang des tariflichen Anspruchs auf Freistellung ohne Rückfall auf das

    42 Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, dass nach der tariflichen Regelung des § 3.13.3 Abs. 4 MTV - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - Rn. 25 ff.) - das Risiko der Nutzungsmöglichkeit auch bei einer erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage dem Arbeitgeber zugewiesen werden, mithin eine Erfüllung des Freistellungsanspruchs ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Arbeitnehmer nach rechtzeitiger Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs nach § 3.13.2 MTV und zeitlicher Festlegung der Freistellung in dem festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt und es im gesamten laufenden Kalenderjahr infolge personenbedingter Gründe nicht (mehr) zu einer (vollständigen) Realisierung des Freistellungsanspruchs kommt (siehe zur Auslegung der inhaltsgleichen Regelung des einheitlichen Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Februar 2018 - Revision anhängig unter 10 AZR 99/21 - ausführlich LAG Hamm 45.11.2020/6 Sa 695/20 - Rn. 96 ff.); vgl. auch BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/2 - Rn. 27).

    § 3.13.3 Abs. 4 MTV stellt damit eine Besserstellung erkrankter Arbeitnehmer durch den privilegierten Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld nach § 2 Ziff. (1) a) TV T-ZUG dar (ebenso LAG Hamm 25. November 2020 - 6 Sa 695/20 - Rn. 95).

  • ArbG Bielefeld, 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19

    Kollision von Freistellungstagen nach § 25 MTV Metall NRW mit krankheitsbedingter

    Abgeändert durch LAG Hamm vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20.
  • LAG Düsseldorf, 23.07.2021 - 10 Sa 694/20

    Tarifliches Zusatzgeld; Freistellungstage Metallindustrie NRW

    aa) Die erkennende Kammer schließt sich insoweit (ebenso wie bereits die 8. Kammer mit ihrem Urteil vom 20.04.2021 - 8 Sa 754/20 -) der Begründung des Landesarbeitsgerichts Hamm in seinem Urteil vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20 - zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 3d EMTV an.
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